§§ 863, 915 ABGB; § 15 KSchG. Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit aufgekündigt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Daraus, daß die AGB nur die außerordentliche Kündigung regelt, kann nicht auf einen stillschweigenden Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung geschlossen werden. Der Kontrahierungszwang wurde immer weiter ausgedehnt und letztlich auch auf den Monopolisten - unabhängig davon ob sich dieser der öffentlichen Daseinsvorsorge widmet - angewendet.