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Einbehaltung von Vorschußzinsen durch das die Einlage sichernde Institut bei vorzeitiger Abberufung einer längerfristig gebundenen Einlage.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1145ÖBA 2003, 781 Heft 10 v. 1.10.2003

§§ 32, 93 BWG; § 14 KO. Gemäß § 14 Abs 2 KO tritt die Fälligkeit einer betagten Forderung nur so weit ein, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Aus der Eigenständigkeit des Einlagensicherungsanspruchs folgt, daß er nicht am Maßstab eines Konkursteilnahmeanspruchs zu messen ist. Der durch die Einlagensicherung herbeigeführte Effekt einer dem Anleger "aufgedrängten" vorzeitigen Abberufung seiner längerfristig gebundenen Einlage beseitigt nicht das sich aus § 32 Abs 8 BWG ergebende Recht der Bank bzw

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