§§ 32, 93 BWG; § 14 KO. Gemäß § 14 Abs 2 KO tritt die Fälligkeit einer betagten Forderung nur so weit ein, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Aus der Eigenständigkeit des Einlagensicherungsanspruchs folgt, daß er nicht am Maßstab eines Konkursteilnahmeanspruchs zu messen ist. Der durch die Einlagensicherung herbeigeführte Effekt einer dem Anleger "aufgedrängten" vorzeitigen Abberufung seiner längerfristig gebundenen Einlage beseitigt nicht das sich aus § 32 Abs 8 BWG ergebende Recht der Bank bzw