§§ 211, 213 EO. In der Vorlage der - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung kann die Behauptung enthalten gesehen werden, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen. Es ist Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch geltend zu machen, daß das Vorbringen nicht zutrifft.