§ 956 ABGB; § 31 BWG. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist ein Geschäft "von Todes wegen"; der Beschenkte kann daher nach dem Tod des Geschenkgebers gemäß § 31 Abs 3 BWG ohne Angabe des Losungsworts über diese Spareinlage verfügen.
OGH 25. 10. 2002, 1 Ob 133/02v