§§ 1346, 1364 ABGB. Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank gegenüber dem Bürgen ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles.
OGH 30. 8. 2001, 8 Ob 4/01y
Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Bürgschaft kommt durch Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen zustande (RIS-Justiz RS0032090; 4 Ob 306/99z ; Gamerith in Rummel, ABGB2, § 1346 Rz 2). In ständiger Rechtsprechung werden deshalb vorvertragliche Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Bürgen angenommen. Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 33/98f ; 8 Ob 341/99a ; 2 Ob 104/01k 1), die hier von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde: