§ 25c KSchG; § 1346 ABGB. Zur Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Interzedenten. Die Frage, ob ein Gläubiger erkennt oder erkennen muß, daß der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden.
OGH 20. 2. 2002, 9 Ob 33/02x