§ 25c KSchG; § 1357 ABGB. Der Gläubiger hat dem Interzedenten gegenüber keine Informationspflichten, wenn der Bürge als Bekannter der Kreditnehmerin den Kredit vermittelt, aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärt, als früherer Leiter einer Bankfiliale geschäftserfahren ist und durch die Kreditgewährung die Erstattung der von ihm vorgestreckten Mittel in einem seine Bürgschaft übersteigenden Ausmaß erreichte.