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Entfall der Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Interzedenten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2002/1037ÖBA 2002, 499 Heft 6 v. 1.6.2002

§ 25c KSchG; § 1357 ABGB. Der Gläubiger hat dem Interzedenten gegenüber keine Informationspflichten, wenn der Bürge als Bekannter der Kreditnehmerin den Kredit vermittelt, aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärt, als früherer Leiter einer Bankfiliale geschäftserfahren ist und durch die Kreditgewährung die Erstattung der von ihm vorgestreckten Mittel in einem seine Bürgschaft übersteigenden Ausmaß erreichte.

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