§ 13 KWG; §§ 27, 70, 97 BWG; §§ 6, 879, 916, 1295, 1304, 1313a ABGB. Ein Umgehungsgeschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäftes das Umgehungsgeschäft miterfaßt und diese Rechtsfolge erfordert. Ein Verstoß gegen die Großveranlagungsbestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit des Kreditgeschäfts. Allgemeine Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht anzuerkennen. Die Grundsätze über die Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden.