§§ 870, 875, 1368 ABGB. Listig ist ein Verhalten, das auf einen bewußte Täuschung des Vertragspartners hinausläuft. Auch gegenüber dem Pfandbesteller besteht eine Aufklärungspflicht der Bank, wenn sie schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers hat.
OGH 24. 1. 2002, 8 Ob 302/01x