§§ 447 ff, 879, 1295, 1364 ABGB; § 25c KSchG. Das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses ist Grundvoraussetzung einer Inhaltskontrolle von Interzessionen. Bei einer Pfandbestellung ist ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners ausgeschlossen. Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Bürgen und Pfandbesteller über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären.