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Die §§ 25c und 25d KSchG sind auf Pfandbesteller nicht analog anzuwenden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenPeter BydlinskiÖBA 2002/1072ÖBA 2002, 930 Heft 11 v. 1.11.2002

§§ 447 ff, 879 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Das für eine Sittenwidrigkeit erforderliche Merkmal der massiven Überforderung fehlt bei Verpfändungen. Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Bürgen und Pfandbesteller über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Die §§ 25c und 25d KSchG sind auf Pfandbesteller nicht analog anzuwenden.

OGH 5. 6. 2002, 9 Ob 85/02v

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