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Kein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger bei Anfechtung einer Hypothek im Konkurs.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenKurt HofmannÖBA 2002/1071ÖBA 2002, 927 Heft 11 v. 1.11.2002

§§ 469, 469a, 1446 ABGB. Da die Anfechtung die Wirkung einer Rechtshandlung nur gegenüber den Konkursgläubigern beseitigt, kann das Ergebnis der Anfechtung nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Durch die GBG-Novelle 1997 ist insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Zur Bedeutung einer nicht verbücherten Vorrangigkeitsvereinbarung.

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