§§ 451, 1300 ABGB. "Gegen Belohnung" in § 1300 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rat nicht selbstlos erfolgte. Die Haftung tritt bei Fahrlässigkeit ein und erfaßt auch reine Vermögensschäden. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, für den die unrichtige Auskunft kausal war. Eine deutsche Bank, die sich nicht über die Rechtslage des Erwerbs von Sicherungseigentum in Österreich informiert, handelt sorglos.