§ 10 GmbHG; § 29 AktG; § 1304 ABGB. Die Stammeinlage steht dann nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt oder die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet oder das Geld wieder an die Gesellschafter zurückfließen soll. Die Haftung der die freie Verfügbarkeit bestätigenden Bank kann auch den Gläubigern gegenüber bestehen. Zur Geltendmachung der den Gesellschaftsgläubigern entstandenen Schäden ist der Masseverwalter der Gesellschaft nicht aktivlegitimiert.