§§ 871, 901, 1300 ABGB; § 18 KSchG. Bei der Festlegung der Aufklärungspflichten des Anlageberaters ist auch die Versiertheit des Kunden zu berücksichtigen. Von der Vereitelung des zur Bedingung gemachten Endzwecks einer werthaltigen Vermögensanlage kann nicht gesprochen werden, wenn der Anleger eine Beteiligung mit großem Verlustrisiko gewählt hat, um steuerlich günstige Verlustabschreibungen tätigen zu können.