§§ 1300, 1304, 1489 ABGB. Anlageberater und Anlagevermittler sind zur Aufklärung ihrer Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Den Sachverständigen trifft eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muß, daß sein Gutachten Dritten als Grundlage für deren Disposition dienen wird. Die Unterlassung der Berücksichtigung des Ertragswertes bei Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft ist grob fahrlässig.