§§ 1295, 1300 ABGB. Daß der Ankauf von Aktien, Optionen usw in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidungen Einfluß haben könnten; eine Pflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.