§ 30 KO. Geringfügig vorzeitige Zahlungen führen per se noch nicht zur Inkongruenz, weil diese durchaus üblich und daher nicht verdächtig sind.
OGH 30. 1. 2002, 7 Ob 231/01y
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO setzt unter anderem voraus, daß die Beklagte eine Deckung erlangt hat, die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Jede Leistung vor Fälligkeit erfüllt den Anfechtungstatbestand, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeit noch vor der Konkurseröffnung eingetreten wäre (SZ 62/199 = ecolex 1990, 85 = RdW 1990, 158 = ÖBA 1990, 836 [Fink] mwN). Im Interesse der Durchsetzung des Zwecks dieser Vorschrift (Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen und damit Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger) sind an die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (ÖBA 1997/208, ÖBA 1991/215; SZ 52/147). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung und der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maße von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (SZ 46/57, SZ 57/87, SZ 71/74, EvBl 1984/64, ÖBA 1997/208, ZIK 1999, 134, ÖBA 1991/215, Koziol / Bollenberger in Bartsch / Pollak / Buchegger, Insolvenzrecht4 § 30 KO, Rz 18; König, Anfechtung2, Rz 241). Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, daß sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen kann, daß ihn kein Verschulden daran trifft, daß ihm die Begünstigung verborgen blieb (Ehrenzweig, Kommentar, 239, Koziol / Bollenberger, aaO; König aaO; Fink in ÖBA 1990, 840 [Glosse]).