§§ 2, 3 AnfO; § 29 KO; §§ 785, 882, 935, 1409 ABGB. Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis. In der Wertdifferenz zwischen dem günstigen Übernahmspreis und dem Wert des Gutes kann ein Schenkungsteil erblickt werden. Für Mischverträge ist Schenkungsbewußtsein beider Vertragspartner zu fordern. Über die Anfechtbarkeit als Schenkung entscheidet das Überwiegen des unentgeltlichen Charakters.
OGH 18. 10. 2001, 6 Ob 175/01f