§§ 1, 13 AnfO. Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten. Die Anfechtung hat keine rechtsvernichtende absolute Wirkung.
OGH 17. 12. 2001, 1 Ob 295/01s