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Rechte des pfandgläubigers bei Entwertung der Pfandliegenschaft durch Vermietung

AufsätzeMonika HintereggerÖBA 2001, 448 Heft 6 v. 1.6.2001

Bestandrechte müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei gerichtlicher Zwangsversteigerung der Liegenschaft vom Ersteher übernommen werden. Ihre Bestellung kann deshalb die Verwertung einer Liegenschaft erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Daraus resultierende Schadenersatz- sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandschuldner gehen häufig ins Leere. Als Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts stehen dem Pfandgläubiger zur Wahrung seines Sicherungsinteresses, grundsätzlich auch dingliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen dritte Personen zu. Gegenüber dem Bestandnehmer will die Rechtsprechung aber nur dann einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes anerkennen, wenn den Bestandnehmer ein Verschulden trifft. Von der Lehre wird dieser Anspruch als dinglicher Beseitigungsanspruch gedeutet. Das vom OGH postulierte Verschuldenserfordernis wird deshalb als dogmatisch nicht begründbar abgelehnt. Die Autorin kommt in ihrer Analyse dagegen zum Ergebnis, daß dem Pfandgläubiger gegenüber dem Bestandnehmer entgegen der bisher herrschenden Auffassung mangels ausreichender Offenkundigkeit seiner Rechtsposition gar kein dinglicher Beseitigungsanspruch, sondern nur ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Naturalrestitution zusteht. Da dieser von einem Verschulden des Bestandnehmers abhängig ist, stimmt sie der Rechtsprechung im Ergebnis somit durchaus zu. Zu beachten ist, daß die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers durch die EO-Novelle 2000 nunmehr wesentlich verbessert wurde. Nach dem neu gefaßten § 138 Abs 2 EO können Pfandgläubiger und Ersteher einen nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgeschlossenen Bestandvertrag im streitigen Verfahren für unwirksam erklären lassen, wenn er nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung einzustufen ist. Der nach allgemeinen Grundsätzen zustehende Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution wird somit nur mehr für jene Bestandverträge Bedeutung haben, die von dieser Bestimmung nicht erfaßt werden.

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