§ 1489 ABGB. Bei Verschuldenshaftung setzt der Beginn der Verjährungsfrist auch die Kenntnis jener Umstände voraus, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Im Fall der Haftung eines Anlageberaters muß der Beratene nicht von vornherein davon ausgehen, daß die Ursache für den erlittenen Schaden in der mangelhaften Anlageberatung liegt.
OGH 26. 4. 2000, 3 Ob 89/99f