§§ 1011, 1392 ABGB; § 54 HGB; § 5 BWG. Das "Vier-Augen-Prinzip" gilt auch für den Filialleiter eines Kreditinstituts; er ist daher zu Rückzessionen nicht allein vertretungsbefugt.
OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 164/00z
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger begehrte den aushaftenden Mietzins von S 137.280. Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, der Kläger sei zur Klagsführung nicht legitimiert, weil er die Forderung aus Mietzinsrückständen einem Kreditinstitut abgetreten habe und eine Rückabtretung nicht erfolgt sei. Dem hielt der Kläger entgegen, daß die Forderungen aus dem Bestandverhältnis wieder an ihn rückzediert worden seien.