§§ 870 ff, 1295 ff ABGB. Der Umstand, daß der Anleger bereits Aktionär der Anlagegesellschaft ist, vermag an der Aufklärungspflicht bei Abschluß neuer Verträge nichts zu ändern, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert hatten.
OGH 21. 6. 2000, 1 Ob 336/99i