§§ 1002 ff ABGB. Wenn im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages nicht eintreten, so ist der Treuhänder ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages verpflichtet, wenn der Auftrag etwa durch Unmöglichwerden der Pfandbestellung oder durch Widerruf beendet wird. Daß der Treuhänder den Auftrag nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfüllte, vermag an seiner Rückstellungspflicht nichts mehr zu ändern.