§ 13 KSchG. Terminsverlust tritt erst dann ein, wenn der Verbraucher unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt wurde, die fälligen Teilbeträge zu entrichten. Die qualifizierte Mahnung kann unterbleiben, wenn sie nur ein nutzloser Formalakt wäre. Enthält die Klage auf Zahlung des Restbetrages keine Behauptungen über die normierten Voraussetzungen des Terminsverlustes, wird sie als unschlüssig behandelt.