§§ 896, 1295, 1300, 1302, 1313a ABGB. Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Selbst den Anlagevermittler treffen Aufklärungspflichten, wenn er Auskünfte erteilt, die für den Interessenten erkennbar von erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Entschlüsse sein sollen. Hatte die finanzierende Bank, die ihre Rolle als Kreditgeber überschritt, dem Kunden Ersatz zu leisten, so stehen ihr gegen den ebenfalls haftbaren Anlageberater oder -vermittler Regreßansprüche zu.