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Kein bindendes Umstausch für Partizipationsscheine, wenn der Umtausch in der Satzung nicht ausreichend inhaltlich festgelegt ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenSusanne KalssÖBA 2001/929ÖBA 2001, 80 Heft 1 v. 1.1.2001

§ 102 BWG; § 159 AktG; §§ 2, 3 KapitalberichtigungsG. Bei Auslegung einer Satzungsbestimmung ist der dem § 102 BWG zugrunde liegende Zweck beachtlich, eine Umtauschmöglichkeit von Partizipationskapital in Grundkapital im Interesse der Aktienbanken und zur Stärkung ihres Eigenkapitals zu schaffen und dabei das einmal geleistete Kapital für die AG zu erhalten. Die Unvollständigkeit des Satzungsinhaltes hindert die Annahme eines konkreten Umtauschrechtes.

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