§§ 1002 ff ABGB. Bei der Bestimmung des Kontoinhabers ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des Kontoerrichters Gläubiger und Schuldner der Bank sein soll. Bei Eröffnung eines Kontos unter einer nicht existenten Firma wird derjenige Kontoinhaber, der sich der Bank gegenüber als Träger dieser Firma ausgibt. Für die Überziehungen des Kontos haftet nur der Kontoinhaber, nicht auch der Zeichnungsberechtigte.