§§ 863, 1357, 1375, 1380, 1404 ABGB. Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich.
OGH 30. 3. 2000, 8 Ob 343/99w
Aus den Entscheidungsgründen:
Der spätere Gemeinschuldner Heinz Gottlieb S. nahm mit Kreditvertrag vom 19. 12. 1989 bei der Zweigstelle der Klägerin in G. als Hauptschuldner einen Privatkredit (Abstattungskredit) über S 500.000,- auf. S. und Irmgard B. hatten im Innenverhältnis vereinbart, daß B. die monatlichen Rückzahlungsraten von S 7.500,- aus eigenen Mitteln leisten solle. Der Klägerin gegenüber übernahm B. die Haftung als Bürgin und Zahlerin gemäß § 1357 ABGB.