§§ 871, 1368 ff ABGB. Eine Warnpflicht der Bank gegenüber dem Pfandbesteller besteht ausnahmsweise nur dann, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers habe.
OGH 11. 1. 2000, 10 Ob 346/99a