§§ 364c, 859, 879, 1295 ABGB; § 37 EO. Hat der Gläubiger mit der Verpflichteten bereits eine Pfandurkunde errichtet, so werden seine Rechte durch ein vom Verpflichteten danach mit einem Dritten vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt, selbst wenn er die Einverleibung seines Pfandrechtes erst nach der Mitteilung von diesem Verbot erreichte. Der Gläubiger würde überdies mangels Rechtswidrigkeit selbst dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn er die Verpflichtete wissentlich zum Bruch des Belastungsverbotes verleitet haben sollte.