§§ 904, 918, 1380, 1413 ABGB. Wird die Vergleichserfüllung lediglich durch die vom Kreditnehmer gewählte, aber vom Kreditgeber akzeptierte Zahlungsweise geringfügig verzögert, so treten die an den Verzug geknüpften, überaus abträglichen Rechtsfolgen nicht ein.
OGH 25. 1. 2000, 1 Ob 193/99k