§§ 2, 3, 8, 9, 11, 20 AnfO; §§ 27, 224 EO. Der Schuldner des Anfechtungsklägers kann als Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ausnahmsweise selbst Anfechtungsgegner sein. Der Anfechtungskläger hat auch dann das Recht, eine Erweiterung des Befriedigungsfonds zugunsten nicht titulierter Forderungen zu verlangen, wenn unstrittig feststeht, daß die Titelforderung exekutiv im Rahmen eines bestehenden Höchstbetragspfandrechts einbringlich gemacht werden könnte.