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Ein Vergleich der Masse über den Anfechtungsanspruch bedarf der Genehmigung des Gläubigerausschusses.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/898ÖBA 2000, 714 Heft 8 v. 1.8.2000

§§ 37, 39, 83, 89f, 92, 95, 116f KO. Die Masse kann sich über den Anfechtungsanspruch privatrechtlich vergleichen. Ein derartiger Vergleich bedarf der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn der betroffene Wert S 500.000 übersteigt.

OGH 11. 11. 1999, 8 Ob 140/99t

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