§§ 428, 943 ABGB; § 1 NZwG; § 43 AußStrG. Die Sperre von Verlassenschaftssachen kann bei konkreter Besorgnis der Verbringung von Verlassenschaftsstücken auch als bloße Provisorialmaßnahme verfügt werden. Eine wirkliche Übergabe liegt dann vor, wenn sie sinnfällig nach außen zutage tritt und aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt sofort in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Übergabe kurzer Hand genügt auch bei gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und des Übernehmers. Die Besitzauflassung erfordert neben der Erklärung keinen weiteren Publizitätsakt.