§§ 222 ff, 282, 959 ABGB; § 9 AußStrG. Die zur Sicherung des Mündelvermögens verfügte Sperre eines Sparbuches schränkt auch die Befugnisse der Bank ein; ohne gerichtliche Genehmigung darf auch ein ausreichend Legitimierter nicht über die gesperrten Konten verfügen. Dem Inhaber eines Sparbuches, der behauptet, aus dem Spareinlagevertrag berechtigt zu sein, steht ein Rekursrecht zu.
OGH 23. 11. 1999, 7 Ob 281/99w