§§ 880a, 1358 ABGB. Standen dem aus der Garantie begünstigten Gläubiger mehrere Solidarschuldner gegenüber, so haften diese auch dem Rückgriff nehmenden Garanten zur ungeteilten Hand. Dies gilt unabhängig davon, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt ist oder nicht.
OGH 14. 12. 1999, 4 Ob 306/99z