§§ 30, 31 KO. Die Befriedigung eines zur Exekutionsführung gezwungenen Gläubigers, der vor Konkurseröffnung im Zuge des Vollstreckungsverfahrens befriedigt worden ist, hat als kongruent zu gelten. Bei Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts kann die Befriedigung jedoch der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO unterliegen.
OGH 18. 11. 1999, 2 Ob 299/99f