§§ 30, 31 KO. Bei Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts unterliegt die Befriedigung der Forderung der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO, wenn dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bekannt sein mußte. Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekution verfolgt, so muß dies den Schluß auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen.
OGH 20. 10. 1999, 7 Ob 2/99s