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Keine Anmerkung der Weiterabtretung einer Hauptmietzinsforderung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/887ÖBA 2000, 630 Heft 7 v. 1.7.2000

§ 42 MRG. Die Anmerkung der Weiterabtretung einer gemäß § 42 Abs 2 MRG zur Sicherung eines Instandhaltungskredits zedierten Hauptmietzinsforderung ist unzulässig.

OGH 20. 10. 1999, 5 Ob 277/99t

Aus den Entscheidungsgründen:

Alleineigentümerin der Liegenschaft ist die X. AG. Im A-Blatt der Liegenschaft ist zu TZ 594/1994 die Abtretung der Hauptmietzinse angemerkt. Davor ist zu TZ 1306/1977 und TZ 1089/1993 ebenfalls eine Abtretung der Hauptmietzinse angemerkt. Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch begehrt die Antragstellerin aufgrund der Zessionsvereinbarung vom 23. 11. 1998 ob der im A-Blatt zu TZ 594/1994, 743/1994 zugunsten der E. GmbH angemerkten Abtretung der Hauptmietzinse die Zession der Abtretung 11Mit "Zession der Abtretung" ist wohl eine Weiterzession durch den Zessionar gemeint. der Hauptmietzinse anzumerken.

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