§§ 879, 1357 ABGB. Für die Inhaltskontrolle von Haftungsübernahmen durch Angehörige sind die Grundsätze des Wucherverbotes sinngemäß anzuwenden. Erforderlich ist eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mußten. Der Angehörige ist für alle die Annahme der Sittenwidrigkeit seiner Haftungsvereinbarung rechtfertigenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig.