§§ 879, 1346 ABGB. Die Kriterien der inhaltlichen Mißbilligung des Interzessionsvertrages, der Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser beiden Faktoren bilden ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle drei Systemelemente verwirklicht waren und ihnen In der Gesamtschau erhebliches Gewicht beizumessen ist. Zum groben Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung.