§ 93 BWG; § 6 ABGB. Der Gesetzgeber wollte mit der Einlagensicherung von Anfang an stets Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro Einlage sichern. Daher sind auch bei Gemeinschaftskonten mehrere gesicherte Anspruchsberechtigte möglich.
OGH 10. 11. 1999, 7 Ob 246/99y