§ 93 BWG; § 31 KWG. Die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung trifft keine unmittelbar vom Gesetz angeordnete Beitragsverpflichtung. Klar umschriebenen Verpflichtungserklärungen kann im Falle einer Änderung der Rechtslage nicht im Auslegungsweg ein anderer Inhalt gegeben werden. Aus den gesellschaftlichen Treuepflichten kann keine Verpflichtung eines Gesellschafters, unter Hintansetzung des eigenen Rechtsstandpunktes von sich aus eine erweiterte Verpflichtungserklärung abzugeben, abgeleitet werden.