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§ 93 BWG selbst ordnet keine Beitragsverpflichtung der Mitglieder der Einlagensicherungsinstitute an.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenChristian NowotnyÖBA 2000/879ÖBA 2000, 532 Heft 6 v. 1.6.2000

§ 93 BWG; § 31 KWG. Die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung trifft keine unmittelbar vom Gesetz angeordnete Beitragsverpflichtung. Klar umschriebenen Verpflichtungserklärungen kann im Falle einer Änderung der Rechtslage nicht im Auslegungsweg ein anderer Inhalt gegeben werden. Aus den gesellschaftlichen Treuepflichten kann keine Verpflichtung eines Gesellschafters, unter Hintansetzung des eigenen Rechtsstandpunktes von sich aus eine erweiterte Verpflichtungserklärung abzugeben, abgeleitet werden.

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