§§ 25c, 25d KSchG. Bei der Beurteilung, ob ein Kreditgeber dem Bürgen ausreichend Informationen gegeben hat, kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Bürge spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärt. Zum Vorliegen eines unbilligen Mißverhältnisses zwischen Bürgenhaftung und Leistungsfähigkeit.