§ 1346 ABGB. Die Formvorschrift des § 1346 Abs 2 ABGB bezweckt den Schutz des Bürgen vor Übereilung. Einschränkungen der Haftung sind daher nicht formbedürftig. Die Formbedürftigkeit von Erweiterungen oder Verschärfungen der Haftung schließt zwar die Heranziehung außerhalb der Urkunde liegender Beweise zur Ermittlung des wahren Sinnes der Bürgschaftserklärung nicht aus, doch müssen sich für den wahren Willen in der Urkunde zureichende Anhaltspunkte finden ("Andeutungstheorie").