§§ 222 ff, 273, 282; § 32 BWG; §§ 4, 10 KEG; §§ 1, 354 EO; §§ 2, 9 AußStrG. In Inhabersparurkunden verbriefte Spareinlagen werden durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Auch eine von Sachwalterschaft betroffene Person kann sich dem Kraftloserklärungsverfahren nicht entziehen. Die in § 32 Abs 3 BWG vorgesehene Ausnahme vom Vorlageprinzip kann erst dann zur Anwendung kommen, wenn die alleinige Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben feststeht.