§§ 426 ff, 451 ff ABGB. Soll einem Kreditgeber, dem wegen der Finanzierung eines Ankaufs das Vorbehaltseigentum am Kaufgegenstand zusteht, statt dessen das Sicherungsrecht an einer anderen Sache eingeräumt werden, so bedarf der Austausch des Sicherungsobjektes des für eine Sicherungsübereignung erforderlichen Publizitätsaktes.
OGH 25. 8. 1999, 3 Ob 308/97h