§§ 1002 ff ABGB. Der Treuhänder hat den von Ihm übernommenen Treuhandauftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem bekannten Zweck des konkreten Geschäfts entsprechend auszuführen und die Interessen beider Seiten angemessen zu wahren, wozu auch die Pflicht zur eingehenden Aufklärung und Information zählt.
OGH 5. 8. 1999, 1 Ob 43/99a